Name: |
Löhr |
Vorname: |
Peter |
Adresse: |
Buchenwaldstr. 2 |
Telefon: |
+49 (0)341 52 123 76 |
Funk: |
+49 (0)163 89 85 840 |
Fax: |
+49 (0)341 56 40 750 |
Mail: |
pension-loehr@t-online.de |
Wirtschafts-Identifikationsnummer: |
00827 |
Umsatzsteueridentifikationsnummer: |
232/246/09752 |
Geschäftsführer |
Peter Löhr |
Gastfreundschaft,
Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag der
Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende
Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit,
Service und Atmosphäre. Die Hotellerie war und ist stets bemüht,
diesem Verlangen nach zusätzlicher, meist immaterieller Leistung zu
entsprechen.
Trotz
dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier und seinen
Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in
jeder anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Um
dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen
und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein
kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw.
Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der
Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus
dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder
Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende -
mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und
Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu
wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus
ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein
Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung
vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher
Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, das die Parteien noch nicht sofort über alle
wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die
vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem
Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen
oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der
wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535
BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit
zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des
vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der
Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag
nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen
in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der
Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden.
Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung
besteht kein Recht auf Stornierung" einer Buchung. Das bestellte und vom
Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu
bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre
des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die
vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter
der Bezeichnung Stornogebühr" geführt. Ist durch Vertrag oder
Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es
sich bei der Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die
Abbestellung eines Hotelzimmers. Die Stornogebühr" beziffert vielmehr
die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten
hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für
Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der
Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu
lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert
der ersparten Aufwendungen
·
bei
Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
·
bei
Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
·
bei
Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom
Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den
Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder
geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im
übrigen muss sich der
Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Vermietung des Zimmers erlangt.
Eine
grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des
Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings
darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste
verschließen.
Ähnlich
ist die Situation für den Fall des sogenannten
Hotelkontingentierungsvertrages zu beurteilen. Dieser gleichfalls gesetzlich
nicht ausdrücklich normierte Vertragstyp wurde von der Praxis entwickelt,
um vor allem den Bedürfnissen der Reise- und Tagungsveranstalter gerecht
zu werden. Denn hier müssen die Reise oder Tagung sicherstellende Abreden
schon vor Kenntnis der Teilnehmerzahl und damit der Anzahl der benötigten
Betten getroffen werden.
Der
Kontingentierungsvertrag räumt dem Veranstalter regelmäßig eine
Frist ein, während der er reservierte Zimmer kostenfrei stornieren"
kann. Nach Ablauf dieser Frist werden die bislang kontingentierten Zimmer
entsprechend vorheriger Absprache entweder als fest gebucht erachtet oder
für den Abschluss einer entsprechenden Anzahl von
Beherbergungsverträgen vorgemerkt. Eine Stornierung der fest eingebuchten Reservierung oder eine Rückgabe der
verbindlich vorgemerkten Zimmerkontingente erfolgt nach den durch
Kontingentierungsvertrag festgelegten Abreden. Zumeist wird eine in
Prozentsätzen vom Übernachtungspreis dargestellte und am Belegdatum
orientierte Staffelung vorgesehen.
Sollte
der Kontingentierungsvertrag keine ausdrückliche Stornoabrede vorsehen oder
wird der vereinbarte Termin kostenfreier Stornierung überschritten, wird
als ultima ratio vielfach
die Rechtsfigur Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauch" bemüht. Ein
Handelsbrauch, welcher den sanktionslosen Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Anreise erlaubt, konnte
jedoch bislang unstreitig nicht ausgemacht werden.
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